24.09.2010 | WEG
Zur Änderung des Verteilungsschlüssels der Heizkosten genügt ein Mehrheitsbeschluss
Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, Heizkosten nur nach Verbrauch abzurechnen, kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Diese Beschlusskompetenz kann weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Entgegenstehende Bestimmungen in Gemeinschaftsordnungen sind unwirksam. Ob eine Änderung des Verteilungsschlüssels mit der HeizkVO vereinbar ist, bestimmt sich nach der Fassung der Verordnung, welche bei erstmaliger Geltung des neuen Schlüssels in Kraft ist (BGH 16.7.10, V ZR 221/09, Abruf-Nr. 102653). |
Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung vom 26.8.08, mit dem der Verteilungsschlüssel für die Heizkosten ab 1.1.09 auf 70 Prozent (Verbrauch) und 30 Prozent (Wohnfläche) geändert wurde. Laut Gemeinschaftsordnung kann der Verteilungsschlüssel nur mit 3/4 aller Stimmen geändert werden. 1999 war einstimmig beschlossen worden, die Heizkosten rein nach Verbrauch zu verteilen. Der Beschluss vom 26.8.08 wurde vom AG für ungültig erklärt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Nach § 16 Abs. 3 WEG kann die WEG mit Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten statt nach dem Verhältnis ihrer Miteigentums-anteile (§ 16 Abs. 2 WEG) nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder einem anderen Maßstab verteilt werden. Diese Beschlusskompetenz kann durch eine Vereinbarung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 5 WEG). Entgegenstehende Bestimmungen in Gemeinschaftsordnungen sind unwirksam.
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