01.12.2007 | Wohnraummiete
Die 9 wichtigsten Fallgruppen zum Ausschluss der Minderung
Es ist problemlos möglich, für auch noch so seltene Mängel ausgeurteilte Minderungsquoten im mietrechtlichen Schrifttum zu finden. Deutlich schwieriger ist es, sich einen systematischen und umfassenden Überblick über die Tatbestände zu verschaffen, die eine Minderung ausschließen. Die Kenntnis dieser Ausschlusstatbestände ist für Vermieter und Mieter allerdings mindestens genau so wichtig wie die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt und welche Minderungsquote im Einzelfall angemessen ist. Der folgende Beitrag fasst das Wesentliche zu den Ausschlusstatbeständen „Unerheblichkeit“, „Kenntnis“, „Grobfahrlässige Unkenntnis“ und „Vorbehaltlose Annahme“ zusammen. In einer der nächsten Ausgaben von „Mietrecht kompakt“ folgen dann die weiteren Tatbestände.
Diese 9 Ausschlusstatbestände müssen Sie beachten
So stellen sich die neun wichtigsten Ausschlusstatbestände dar:
1. Unerhebliche Minderung der Tauglichkeit
Die Minderung ist nach § 536 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen, falls und soweit die Einschränkung der Tauglichkeit nur unerheblich ist. Dies gilt aber nicht bei Eigenschaften, die der Vermieter zugesichert hat: § 536 Abs. 1 S. 3 BGB ist nämlich in § 536 Abs. 2 BGB nicht erwähnt.
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