01.02.2006 | Wohnraummiete
Kinderlärm ist hinzunehmen
In MK 05, 149, haben wir die 10 häufigsten Fragen zum Kinderlärm beantwortet (Checkliste: Abruf-Nr. 052373). Es bleibt danach festzuhalten, dass Kinder in der Wohnung des Mieters spielen dürfen und die dabei entstehenden Geräusche von Mitmietern und Vermieter zu dulden sind, soweit sie dem natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang entsprechen. Diesen Grundsatz hat das AG Frankfurt nun bestätigt (9.9.05, 33 C 3943/04 – 13, WuM 05, 764). Das Gericht hob insbesondere hervor: Die Erwartungen der anderen Mieter – hier ausschließlich Singles und Paare – werden nicht geschützt.
Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 37 | ID 88521