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  • 01.12.2007 | Wohnraummiete

    Vorsicht bei Kostenanteilen gemischter Kosten, die keine Betriebskosten sind

    Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erfordert auch die Angabe der Gesamtkosten einer abgerechneten Kostenart, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind. Das gilt auch für sog. gemischte Kosten, die Kostenteile enthalten, die nicht zu den Betriebskosten gehören, wie z.B. Verwaltungskosten als Teil der Hausmeisterkosten. Insoweit ist in der Abrechnung darzustellen, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt wurden (BGH 11.9.07, VIII ZR 1/07, n.v., Abruf-Nr. 073517).

     

    Praxishinweis

    Der VIII. Senat bestätigt seine Entscheidung vom 14.2.07 (VIII ZR 1/06, MK 07, 81, Abruf-Nr. 070901). Die Entscheidung gilt auch für in Aufzugs- oder Antennenwartungsverträgen enthaltene Instandsetzungskosten (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB Rn. 339). Da die Abrechnung des Klägers den Anforderungen nicht entsprach, hat der BGH seine Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückgewiesen.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 222 | ID 115938