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  • 01.12.2006 | Zeitmietvertrag

    Stichtag für anzuwendendes Recht? Vertragsschluss!

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    §§ 564 Abs. 1, 564c BGB in der bis zum 31.8.01 geltenden Fassung sind auf alle Zeitmietverträge weiter anzuwenden, die vor dem 1.9.01 geschlossen worden sind, auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach begonnen hat (BGH 19.9.06, VIII ZR 336/04, Abruf-Nr. 063193).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten schlossen am 27.8.01 mit der Klägerin einen Fünf-Jahres-Wohnungsmietvertrag. Die Mietzeit sollte am 1.12.01 beginnen und am 30.11.06 enden. Sie kündigten den Mietvertrag Ende 11/01 wegen verweigerter Mängelbeseitigung fristlos, hilfsweise ordentlich. AG und LG haben die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der Miete bis 12/03 verurteilt und den Fortbestand des Mietverhältnisses festgestellt. Die Beklagten haben erfolglos PKH für das Revisionsverfahren beantragt.  

     

    Praxishinweis

    Prozessual hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 ZPO bereits hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. PKH braucht hingegen selbst bei einer zugelassenen Revision nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (BGH MK 06, 51, Abruf-Nr. 060512).  

     

    Da ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht vorlag, kam es darauf an, ob die Beklagten den Mietvertrag ordentlich kündigen konnten. Das hängt davon ab, ob das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit lief oder bis Ende 11/06 befristet war. Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB finden auf ein am 1.9.01 bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit die bis dahin für befristete Mietverhältnisse geltenden §§ 564c, 564b, 556a bis 556c, 565 Abs. 1 und 570 BGB weiterhin Anwendung. Kern der Entscheidung ist damit die Frage, ob sich die Wirksamkeit eines vor dem 1.9.01 abgeschlossenen, aber erst danach beginnenden Zeitmietvertrags noch nach altem Recht beurteilt oder ob bereits die durch das Mietrechtsreformgesetz eingeführte, ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit einschränkende Regelung des § 575 BGB anzuwenden ist. Der BGH hat die Klärung dieser Frage in dem o.g. Sinn als nicht schwierig eingestuft und unter Hinweis auf den Wortlaut der Übergangsregelung und die Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucksache 14/4553, S. 76) wie aus dem Ls. ersichtlich beantwortet.