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  • · Fachbeitrag · Mietpreisbremse

    Gesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs

    von RA Axel Wetekamp, RiAG a.D., München

    | Die Bundesregierung hat am 1.10.14 den Gesetzentwurf zur sogenannten Mietpreisbremse beschlossen. Darin wird u.a. auch das Maklerrecht neu geregelt. Der folgende Beitrag zeigt, welche Fragen hier noch offen sind und beleuchtet die Vor- und Nachteile aller geplanten Neuregelungen. |

    1. Inhalt und Geltungsbereich der Neuregelung im WoVermittG

    Die beabsichtigte Änderung des § 2 WoVermittG soll nicht auf bestimmte Gebiete mit gefährdeter Wohnungsversorgung beschränkt sein, sondern bundesweit gelten. Hintergrund ist, dass der Gesetzentwurf davon ausgeht, dass grundsätzlich der Vermieter den Makler beauftragt, die Kosten für die Tätigkeit des Maklers jedoch dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Hier soll nun gelten, dass nur dann der Mieter die Maklergebühren bezahlen muss, wenn am Anfang immer ein Suchauftrag des Mieters steht. Ein derartiger Suchauftrag soll auch nicht etwa stillschweigend oder in mündlicher Form möglich sein, sondern der Gesetzentwurf sieht hierfür die Textform als vereinfachte Schriftform vor (z.B. E-Mail). Das bedeutet, dass unzweifelhaft dokumentiert und auch nachweisbar ein Auftrag des Mieters vorliegen muss um die Maklergebühren dem Mieter in Rechnung stellen zu können. Nicht kommt es darauf an, ob, nachdem der Suchauftrag des Mieters vorliegt, der Makler Angebote von Vermietern einholt, die Wohnungen vermieten wollen. Entscheidend ist lediglich, dass am Anfang immer der Auftrag des Mieters steht.

     

    Die Änderung des § 2 Abs. 5 betreffend die Unwirksamkeit einer Vereinbarung, in der entgegen des obigen Grundsatzes eine Maklerprovision vom Mieter verlangt wird und die Änderung des § 5 WoVermittG beinhalten, dass wie auch in den anderen Fällen, in denen zu Unrecht Maklerprovision verlangt wird, auch hier eine Rückforderung der Leistung durch den Mieter möglich ist. Die Änderung des § 8 WoVermittG erweitert den Ordnungswidrigkeitstatbestand auf die Neuregelung.