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  • · Nachricht · Außerordentliche Kündigungsfrist

    Tod des Gewerberaummieters: Vertragliche Fristen gehen vor

    | Ein Anwalt hatte Räume für seine Kanzlei angemietet. Im vom Vermieter vorformulierten gewerblichen Mietvertrag steht: „Der Vertrag kann aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden. Ein solcher ist z. B. der Tod des Vertragspartners. In diesem Fall kann der Mietvertrag vorzeitig mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.“ Der Anwalt verstirbt. Die Erben fragen ihren Anwalt, ob sie nicht schneller aus dem Mietvertrag herauskommen. |

     

    § 580 BGB gewährt bei Tod des Mieters ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Anschließend gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Wie verhält sich nun die gesetzliche Regelung zur vertraglichen Vereinbarung über das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund? Die gesetzliche Kündigungsfrist bei gewerblichen Mietverhältnissen kann nach § 580a BGB formularvertraglich anderweitig geregelt werden. Daher ist hier die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von einem Jahr wirksam.

     

    Beachten Sie | Der Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Er ist vom Erben in der Form fortzusetzen, wie er ihn vorgefunden hat. Dies bedeutet: Hier auch mit den speziellen vertraglichen Kündigungs-regelungen, die bei gewerblichen Mietverhältnissen möglich sind.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 113 | ID 45931255