· Fachbeitrag · Beschädigung der Mietsache
Feuerversicherung des Mieters schützt Vermieter nicht vor Haftung für Brandschaden
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Der Geschäftsversicherungsvertrag des Mieters, durch den er seine Geschäftseinrichtung und seinen Betriebsunterbrechungsschaden u.a. gegen Feuer versichert, kann nicht zugunsten des Vermieters, der einen Schaden an den versicherten Gegenständen durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Versicherer auf einen Regress gegen den Vermieter verzichtet (BGH 12.12.12, XII ZR 6/12, Abruf-Nr. 130120). |
Sachverhalt
Der Mietvertrag verpflichtete den Mieter, eine Feuer-, Einbruch-, Diebstahl- und Leitungswasserversicherung als Versicherungsnehmer und -begünstigter abzuschließen. Diese schloss er bei der Klägerin als Geschäftsversicherung der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung seines Fitness-Studios einschließlich der Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und branchenüblicher Waren und Vorräte sowie des Betriebsunterbrechungsschadens ab. In 2007 kam es zu einem Brand in der Tiefgarage des Gebäudes, durch den die über der Garage gelegenen Mieträume und darin befindliche Einrichtungsgegenstände beschädigt wurden. Ursache war eine Brandstiftung an Styroporplatten, die die Streithelferin der beklagten Vermieterin zuvor in der Garage gelagert hatte. Sie sollten bei der anstehenden, von der Beklagten in Auftrag gegebenen Dachsanierung des Anwesens verbaut werden. Die frei zugängliche nach drei Seiten hin offene Garage hat eine Größe von mehr als 100 m². Das OLG gab der Schadenersatzklage dem Grunde nach statt. Die Berufung bleibt erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 67 VVG a.F. (jetzt § 86 VVG) auf die Klägerin übergegangene Anspruch des Mieters gegen die Beklagte auf Schadenersatz gemäß §§ 535, 280, 278 BGB wegen leicht fahrlässiger Schadensverursachung ist nicht durch einen stillschweigenden mietvertraglichen Haftungsverzicht ausgeschlossen.
Aus der gemäß Mietvertrag bestehenden Verpflichtung des Mieters, u.a. eine Feuerversicherung auf seine Kosten als Versicherungsnehmer und als Versicherungsbegünstigter abzuschließen, kann nicht im Wege der ergänzenden Auslegung des Mietvertrags auf seinen stillschweigenden Haftungsverzicht für von der Beklagten leicht fahrlässig verursachte Schäden an den versicherten Gegenständen geschlossen werden. Grund: Es fehlt schon an einer Interessenlage der Mietvertragsparteien, aus der auf einen stillschweigenden Haftungsverzicht des Mieters für von der Beklagten leicht fahrlässig verursachte Schäden an seiner Geschäftseinrichtung geschlossen werden könnte. Die Versicherung dient der Absicherung des mietereigenen wirtschaftlichen Risikos. Darauf ist auch das Interesse der Beklagten gerichtet, die als Vermieterin daran interessiert ist, dass ihr Mieter durch eine Beschädigung bzw. Zerstörung seiner Einrichtungsgegenstände nicht insolvent wird.
Auch der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Mieter kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass ihm ein konkludenter Regressverzicht der Klägerin zugunsten der Beklagten zu entnehmen ist. Grund: Gegenstand der Versicherung ist nicht das Gebäude der Beklagten, sondern sind die in den Geschäftsräumen befindliche technische und kaufmännische Betriebseinrichtung einschließlich der Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und branchenübliche Waren und Vorräte sowie der Betriebsunterbrechungsschaden. Die versicherten Gegenstände und die Betriebsunterbrechungsversicherung stehen in keinem Bezug zu der Beklagten als Vermieterin (BGH MK 06, 209, Abruf-Nr. 062956).
Praxishinweis
Soweit der BGH für den vom Vermieter abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag bei Beteiligung des Mieters an den Kosten aus der Interessenlage der Mietvertragsparteien zunächst eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hergeleitet hat (BGHZ 131, 288; NJW-RR 00, 1110), hat er diese haftungsrechtliche Lösung in späteren Entscheidungen verworfen und sich für eine versicherungsrechtliche Lösung entschieden.
Danach ist der Gebäudeversicherungsvertrag, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Mitversicherung des Sachersatzinteresses des Mieters vorliegen, dahin ergänzend auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in denen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGHZ 145, 393; NZM 01, 638; MK 05, 22, Abruf-Nr. 043188). Für den Gebäudeversicherer besteht ein erkennbares Interesse des Vermieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen und den Mieter in den Schutzbereich der Gebäudeversicherung einzubeziehen. Die versicherungsrechtliche Lösung beruht deshalb auf der tragenden Erwägung, dass bei einem Regress des Versicherers eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses auf der Hand liegt. Grund: Vermieter und Mieter müssten gegenläufige Positionen vertreten oder zumindest unterstützen. Den Vermieter trifft die Obliegenheit, seinen Gebäudeversicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu unterstützen. Das führt notwendig zu einem Konflikt mit den Interessen des Mieters, der bemüht sein wird, den Regress des Versicherers abzuwehren. Auch liegt es nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vermieters, wenn das Vermögen seines Mieters mit Regressforderungen belastet wird, weil sich diese Belastungen auf die Mietzahlungen auswirken können (BGH NZM 06, 949).
Es besteht kein Anlass diese Beschränkung durch Verselbstständigung des Gesichtspunkts, eine Belastung des Mietverhältnisses sei zu vermeiden, auf die Geschäftsversicherung des Mieters auszudehnen. Der BGH hat dies bereits für die Hausratsversicherung des im selben Gebäude wohnenden Vermieters so gesehen (MK 06, 209). Für die Geschäftsversicherung des Mieters kann wegen vergleichbarer Interessenlage nichts anderes gelten.