· Fachbeitrag · Corona
Gewerbemiete und Corona ‒ Art. 240 § 7 EGBGB
von RA Dr. Hans-Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Seit dem ersten Lockdown ist umstritten, ob Betriebsverbote Einfluss auf die bislang zu zahlenden Gewerbemieten haben können. Der Gesetzgeber hat inzwischen reagiert (MK 21, 45). Er beendet mit der Spezialvorschrift des Art. 240 § 7 EGBGB zur Behandlung von Gewerbemieten bei coronabedingten Betriebsverboten die dogmatisch entstandenen Fragen (BT-Drucksache 19/25322). Im aktuellen Fall der pandemischen Entwicklung weist er das Betriebs-/Verwendungsrisiko für die Mietsache weder dem Mieter noch dem Vermieter zu. Er kommt mit einer widerlegbaren Vermutung und einer Anspruchslösung im Ergebnis zu einem Appell an die Vertragsparteien, Einzelfallergebnisse durch Verhandlungen zu finden. Dabei bringt der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, die Verhandlungsposition des Gewerbemieters solle mit der Zubilligung eines Anpassungsanspruchs (§ 313 Abs. 1 BGB) als das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB), gestärkt werden. Doch das wirft Fragen auf, die der folgende Beitrag beantwortet. |
1. Materielle Rechtslage im Einzelnen
Art. 240 § 7 EGBGB hat mit Wirkung ab dem 31.12.20 folgende Regelung getroffen:
- Erfasst sind vermietete oder verpachtete Grundstücke und Räume, die nicht zum Wohnen genutzt werden, d. h. zu allen geschäftlichen, freiberuflichen und gewerblichen Nutzungszwecken (Art. 240 § 7 Abs. 1 und 2 EGBGB).
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