Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gewerbliche Weitervermietung

    Auch bei Weitervermietung als Werkswohnung gilt § 565 BGB unmittelbar

    von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, tritt der Vermieter gemäß § 565 Abs. 1 S. 1 BGB bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Der BGH entscheidet, dass § 565 BGB auch bei der Weitervermietung als Werkswohnung eingreift. |

     

    Sachverhalt

    Die Rechtsvorgängerin der Beklagten 1) mietete in den 1960er- und 1970er- Jahren in großem Umfang Wohnungen an, um diese ihren Arbeitnehmern als Werkswohnungen zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsvorgängerin des Klägers, der dies bekannt war, vermietete 1965 die streitgegenständliche Wohnung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten 1), die diese 1971 an ihren Arbeitnehmer (= Beklagter 2) und dessen Ehefrau (= Beklagte 3) weitervermietete. Die Konditionen des Haupt- und des Untermietvertrags waren gleich und entsprachen marktüblichen Bedingungen. Die Korrespondenz erfolgte teilweise unmittelbar zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers als Vermieterin und den Beklagten 2) und 3) als Endmietern. Der Beklagte 2) ist aufgrund eines Sozialplans der Rechtsvorgängerin der Beklagten 1) berechtigt, die Wohnung auch als Pensionär zu bewohnen.

     

    Nach Erwerb der Liegenschaft kündigte der Kläger den Hauptmietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung gegenüber der Beklagten 1). Die Beklagten 2) und 3) forderte er als Untermieter zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf.