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  • · Fachbeitrag · Konkurrenzschutz

    Weitere Kampfkunstschule als Grund für fristlose Kündigung

    | Darf der Vermieter laut Mietvertrag im gleichen Haus keine Räume an einen Konkurrenten der gleichen Branche vermieten, darf der Mieter im Fall eines Verstoßes den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. |

     

    Der Vermieter hatte eine Lagerhalle „zum Betrieb einer Kampfkunstschule“ vermietet. Der Vertrag war für die Dauer von drei Jahren geschlossen und sollte sich um jeweils drei Jahre verlängern, falls er nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird. Der Mietvertrag enthielt folgende Klausel: „Der Vermieter verpflichtet sich, im gleichen Hause keinen Geschäftsbetrieb der gleichen Branche zu unterhalten oder Räume an einen Konkurrenten des Mieters zu vermieten, der gleiche Waren oder Dienstleistungen anbietet, wobei Nebenartikel unberücksichtigt bleiben.“ Gleichwohl vermietete er ein weiteres Teilstück in derselben Lagerhalle an einen weiteren Mieter, der dort ebenfalls eine Kampfkunstschule betreibt. Der erste Mieter durfte deshalb fristlos kündigen (OLG Düsseldorf 19.2.13, I-24 U 157/12, Abruf-Nr. 131828).

     

    Der Vermieter muss dem Mieter zwar nicht jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernhalten. Es ist nach den Umständen des Einzelfalls abzuwägen, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien die Fernhaltung von Konkurrenz geboten ist. Entscheidend für das OLG war hier, dass beide Kampfschulen asiatische Kampfkünste anbieten, die das Interesse desselben potenziellen Kundenstamms wecken.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 109 | ID 39912940