· Fachbeitrag · Mieterwechsel
Schriftformerfordernis bei rechtsgeschäftlichem Mieterwechsel
| Bei einem rechtsgeschäftlichen Mieterwechsel durch zweiseitigen Vertrag zwischen Alt- und Neumieter ist die Schriftform eines langfristigen Mietvertrags nur eingehalten, wenn diese Mieteintrittsvereinbarung dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB genügt. |
Dies erfordert, dass der Eintritt des Nachfolgemieters in die Mieterstellung durch eine Urkunde belegt werden kann, die ausdrücklich auf den Ursprungsmietvertrag Bezug nimmt.
Die nötige Zustimmung des Vermieters zur Mieteintrittsvereinbarung ist dagegen formfrei wirksam (OLG Düsseldorf 20.10.11, I-10 U 66/11, Abruf-Nr. 120150).
Will der Vermieter den Mieterwechsel und damit die Kündigung des Altmieters nicht akzeptieren, kann er die Unwirksamkeit der Kündigung auch im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Er kann nicht darauf verwiesen werden, eine Leistungsklage auf Zahlung des Mietzinses zu erheben und im Wege der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über den unveränderten Fortbestand des Mietverhältnisses herbeizuführen.