· Fachbeitrag · Mietgebrauch
Lkw sperrt Zufahrt zum Mietobjekt - Mieter darf fristlos kündigen
| Versperrt der Vermieter die Zufahrt zum Mietobjekt über mehrere Wochen mit einem Lkw, darf der Mieter - nachdem er abgemahnt hat - das Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos kündigen. Mit einem solchen Verhalten verletzt man die Pflicht den Mietgebrauch ungestört zu überlassen schwerwiegend, so das OLG Düsseldorf (8.3.16, I-24 U 59/15, Abruf-Nr. 191376 ). |
Die Vermieterin hatte die einzige Zufahrt einer Gewerbehalle über mehrere Wochen mit einem Lkw blockierte. Sie wollte damit, ein ihr vermeintlich zustehendens Vermieterpfandrecht sicher. Der Mieter kündigte nach erfolgloser Abmahnung das Mietverhältnis fristlos und stellte die Mietzahlungen ein. Das LG wies Zahlungsklage der Vermieterin ab. Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des LG. Durch die längerfristige Blockade sei dem Mieter eine vertragsgemäße Nutzung der Halle unmöglich gemacht worden. Dadurch habe die Vermieterin ihre aus § 535 Abs. 1 BGB folgende Verpflichtung zur Überlassung des ungestörten Mietgebrauchs gravierend verletzt.
Außerdem lag hier kein Vermieterpfandrecht vor, denn:
- Zum einen unterlagen die in der Halle befindlichen Gegenstände gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht einem Pfandrecht.
- Zum anderen hat die Vermieterin ein etwaiges Selbsthilferecht nach § 562b BGB erheblich überschritten. Sie hätte die Zufahrt allenfalls solange blockieren dürfen, bis gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann.