· Nachricht · Mietminderung
Nackter Vermieter im Hof ist kein Mietmangel
| Die Gebrauchstauglichkeit angemieteter Büroräume wird durch den sich im Hof nackt sonnenden Vermieter nicht beeinträchtigt. Es fehlt insoweit an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück (OLG Frankfurt a. M. 18.4.23, 2 U 43/22, Abruf-Nr. 235704 ). |
Die Mieter hatten mehrere Mietmängel der in einem gemischt genutzten Haus liegenden Büroetage geltend gemacht. Eine Minderung entfalle, so das OLG, soweit sich der Vermieter ‒ was unstreitig war ‒ nackt im Hof sonne. Das rein ästhetische Empfinden eines anderen verletzende Umstände führten nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen den anderen richteten. Eine „grob ungehörige Handlung“ i. S. d. § 118 OWiG liege nicht vor. Durch nacktes Sonnen werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt. Der Ort, an dem der Vermieter sich unbekleidet auf eine Liege lege, sei von den Räumen der Mieterin aus nur sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster lehne. Dies stehe einer gezielten Einwirkung entgegen.
Beachten Sie | Grundsätzlich begründet jede nachteilige Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Mietsache einen Mangel. Sie bleibt aber nach § 536 Abs. 1 S. 3 BGB außer Betracht, wenn die Minderung als unerheblich anzusehen ist. So kann es liegen, wenn die Abweichung objektiv geringfügig ist und nur ästhetisches Empfinden stört, nicht aber wesentlich die Brauchbarkeit.