· Fachbeitrag · Minderung
Kein Mangel der Mietsache bei Verstoß gegen Brandschutzvorschriften
| Ein Mangel der Mietsache liegt nicht vor, solange die zuständige Behörde trotz Verstoßes gegen Brandschutzvorschriften eine Nutzung des Mietobjekts duldet und der Gebrauch nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt ist. |
Schimmelpilzbildung in einer Arztpraxis berechtigt den Mieter zu einer Minderung, deren Höhe sich an der Ausbreitung und dem gesundheitsgefährdenden Ausmaß bemisst. Eine fristlose Kündigung kann er erst aussprechen, nachdem er dem Vermieter den Mangel angezeigt und dieser nicht alsbald für Abhilfe gesorgt hat (OLG Düsseldorf 19.7.11, 24 U 31/11, Abruf-Nr. 114110).
Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 1 | ID 30681820