· Fachbeitrag · Moderne Vermietungsformen
Co-Working-Flächen: Vermieterpfandrecht und Insolvenzrisiko
von RA, FA Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Kai-Uwe Agatsy, Berlin
| Eine moderne Vermietungsform im gewerblichen Bereich ist die Vermietung von Co-Working-Flächen. Diese erfreut sich in Innenstädten zunehmender Beliebtheit. Klassische Beispiele sind Gründerzentren, Büroflächen und Arbeitsplätze „auf Zeit“. Im Anschluss an den Beitrag in MK 21, 187 , geht es im Folgenden um das für das Co-Working ebenfalls relevante Thema „Vermieterpfandrecht und Insolvenz“. |
1. Vermieterpfandrecht und Insolvenzrisiko
Bei gewerblichen Haupt-/ und Untermietverträgen gilt § 562 BGB. Das gesetzliche Vermieterpfandrecht ist ein besitzloses Pfandrecht. Sachen, die im Eigentum Dritter stehen, sind vom Vermieterpfandrecht nicht umfasst. Somit besteht an eingebrachtem Mieterinventar i. d. R. ein Vermieterpfandrecht. Allerdings setzt dies voraus, dass sich das Mobiliar, z. B. Arbeitstische oder IT-Anlage, im Eigentum des Mieters befinden.
Ein Vermieterpfandrecht kann nicht gutgläubig erworben werden. Sein Bestand sowie sein Entstehen unterliegen rechtlichen Grenzen. So entsteht ein Vermieterpfandrecht nicht an Inventargegenständen, die der Unpfändbarkeit i. S. d. §§ 850 ff. ZPO unterliegen. Problematisch ist, wenn der Insolvenzverwalter im Insolvenzfall und somit im Verwertungsfall nicht entscheiden kann, ob ein Inventarstück einem Mieter oder einem Dritten zuzuordnen ist.
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