· Fachbeitrag · Moderne Vermietungsformen
Insolvenzfall bei Co-Working-Flächen: Verlust der Nutzungsmöglichkeit
von RA Kai-Uwe Agatsy, FA Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin
| Der Fortbestand des uneingeschränkten Zugangs zu Co-Working-Flächen ist im Insolvenzfall des Vermieters zwingend, sonst droht dem Mieter die Betriebseinstellung. Zudem ist ein Mietvertrag bei Co-Working-Flächen oft mit Zusatzleistungen verknüpft, z. B. Concierge oder bestimmte Technik. Der folgende Beitrag zeigt, wie sich die Vermieterinsolvenz hier auswirkt. |
1. Insolvenzbedingte Zugangssperre und Wiedereinräumung des Besitzes
Ein typischer Fall ist, dass der Vermieter insolvent wird und den Zugang zum Mietobjekt verliert. Folge: Der (Gewerbe-)Mieter verliert seine Arbeitsgrundlage. Oder der Untervermieter (Mieter) einer Teilfläche scheidet insolvenzbedingt oder infolge der Kündigung des Erwerbers aus dem Mietvertrag aus. Der Untermietvertrag läuft daraufhin ins „Leere“. Es bleiben Unterlagen zurück. Der Hauptvermieter versperrt dem Untermieter den Zugang. Welche prozessualen Hilfsmittel stehen dem „ausgesperrten“ Mieter zur Verfügung?
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Hauptvermieter V. einer Co-Working-Fläche ist insolvent. Die M.-GmbH ist Mieterin von vier Arbeitsflächen und einem Arbeits-/Konferenzraum. Der Insolvenzverwalter X. informiert M. über die Insolvenz und kündigt die ‒ noch nicht vorliegende ‒ Mietvertragskündigung an. Er fordert M. auf, die Arbeitsflächen sofort zu räumen. Als Y., der Geschäftsführer der M., wenige Tage später aufgrund eines wichtigen Geschäftstermins die Arbeitsfläche betreten will, ist der elektronische Code für den Zugang gesperrt. Auch der Schlüsselcode zum Nebeneingang ist deaktiviert. Die Objektverwaltung informiert M., dass V. das Objekt binnen fünf Tagen zu räumen habe. |
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