· Fachbeitrag · Schadenersatz
Keine Fristsetzung nach § 281 BGB bei Schäden an der Sachsubstanz
| Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Wohnraummietsenat ( MK 18, 130 , Abruf-Nr. 45333492 ) darüber entschieden, ob ein nach Rückgabe der Mietsache geltend gemachter Ersatzanspruch als Schadenersatz neben der Leistung oder als Schadenersatz statt der Leistung anzusehen ist. Der gewerbliche Mietsenat musste entscheiden, ob er sich der Auffassung des VIII Senats anschließt. |
Sachverhalt
Der Kläger vermietete dem Beklagten eine Lagerfläche in einer Halle, in der dieser Rennsportfahrzeuge abstellte, wartete und reparierte. Nach Beendigung des Mietverhältnisses erhielt der Kläger das Mietobjekt zurück. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe das Mietobjekt in beschädigtem Zustand zurückgegeben. Der Fußboden der Halle sei durch Abtropfen von Schmierstoffen und Chemikalien sowie durch das Belassen von Sand, Split und Öl verschmiert, kontaminiert und massiv beschädigt gewesen. Zudem hätten sich an der Wand Verschmutzungen von verschmierten Fingern bzw. Händen befunden. Zur Beseitigung dieser Schäden habe er 2.902,09 EUR aufwenden müssen. Eine Frist zur Beseitigung der behaupteten Mängel hatte der Kläger dem Beklagten nicht gesetzt. Die Vorinstanzen haben die Schadenersatzklage abgewiesen und den Kläger auf Widerklage des Beklagten zur Rückzahlung der Kaution verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
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Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser ‒ auch nach Beendigung des Mietverhältnisses ‒ nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadenersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf (Abruf-Nr. 202716) |
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