· Fachbeitrag · Schönheitsreparaturen
Grenzen für Schönheitsreparatur-Klauseln in der Gewerberaummiete
von RA Dr. Benedikt Hartl, Meincke Bienmüller Rechtsanwälte PartmbB, Berlin
| Auch in einem Gewerberaummietvertrag ist die formularvertragliche Schönheitsreparatur-Klausel „Der Mieter ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen“ unwirksam. So hat es nun das OLG Brandenburg entschieden. |
Sachverhalt
Einem Gewerberaummietvertrag lag folgende Schönheitsreparatur-Klausel zugrunde: „Alle Schönheitsreparaturen innerhalb der gemieteten Räume […] hat der Mieter fachgerecht auf seine Kosten durchführen zu lassen […]. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren bzw. Anstreichen von Wänden, Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, Versorgungs- und Abflussleitungen, der Türen (Innentüren innen und außen). Der Mieter ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.“ Der Vermieter hatte den Mietvertrag vorformuliert und dem Mieter einseitig gestellt. Bei den gesamten Regelungen zu den Schönheitsreparaturen handelte es sich somit um formularvertragliche Vereinbarungen, für die §§ 305 ff. BGB gelten.
Der Vermieter forderte den Mieter auf, die fälligen Schönheitsreparaturen im Mietgegenstand auszuführen. Der Mieter kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Nach Auffassung des Mieters sind die Schönheitsreparaturen wegen Unwirksamkeit der o. g. Vertragsklauseln nicht geschuldet. Diese Auffassung bestätigte sowohl das erstinstanzliche LG als auch das OLG Brandenburg (6.12.22, 3 U 132/21, Abruf-Nr. 235049).
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