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  • 19.02.2024 · Nachricht · Schriftform

    Vermieter stimmt baulicher Veränderung schriftlich zu

    | Stimmt ein Vermieter einem Bauantrag des Mieters schriftlich zu, ist keine schriftliche Vereinbarung der Parteien mehr erforderlich, um die Form des § 550 S. 1 BGB zu wahren. Dem steht nicht entgegen, dass der Mietvertrag vorsieht, bauliche Veränderungen der Mietsache durch den Mieter bedürften der schriftlichen Zustimmung des Vermieters (KG 6.11.23, 8 U 10/23, Abruf-Nr. 239364 ). |