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  • 20.04.2017 · Fachbeitrag · Schriftformheilungsklausel

    Nichtigkeit der Klausel bleibt ungeklärt

    | In einer viel beachteten Entscheidung hat das LG Krefeld (ZMR 16, 547) die Auffassung vertreten, dass der unbedingte Kündigungsverzicht in einer Schriftformheilungsklausel – auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien – gemäß § 134 BGB nichtig ist. Das OLG Düsseldorf (I-10 U 87/16, 21.2.17) hat die Berufung hiergegen nunmehr zurückgewiesen, aber anders als das LG – und ohne das Problem anzusprechen – nicht die ordentliche Kündigung wegen eines Schriftformmangels, sondern die fristlose Kündigung wegen Nichtleistung der Kaution durchgreifen lassen. |