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  • · Fachbeitrag · Veräußerung

    Mieter kann Veräußerer per Durchgriffshaftung auf Rückzahlung der Kaution in Anspruch nehmen

    Hat der Vermieter die Kaution nicht an den Erwerber weitergegeben, kann der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar gegen einen rückständigen Mietzinsanspruch des Vermieters aufrechnen, soweit dem Erwerber keine gesicherten Ansprüche mehr zustehen (OLG Hamburg, 4.2.14, 8 W 7/14, Abruf-Nr. 143487).

     

    Sachverhalt

    Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über gewerbliche Räume. Der Antragsgegner hat das Mietgrundstück veräußert, ohne dem Erwerber die vom Antragsteller geleistete Mietkaution auszuhändigen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses stehen dem Erwerber keine Ansprüche mehr gegen den Antragsteller zu. Dieser hat daraufhin unmittelbar gegenüber Ansprüchen des Antragsgegners aufgerechnet und stützt hierauf seine beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage. Das LG hat den PKH-Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Seine sofortige Beschwerde hat Erfolg.

     

    Praxishinweis

    Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, tritt der Erwerber gemäß § 566a S. 1 BGB in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Die Vorschrift ist gemäß § 578 BGB auf gewerbliche Mietverhältnisse entsprechend anzuwenden. Der Erwerber ist aus Gründen des Mieterschutzes dem Mieter gegenüber zur Rückzahlung der Sicherheit ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob er die Mietsicherheit vom früheren Vermieter ausgehändigt bekommen hat oder noch erhalten kann (BGH MK 12, 101, Abruf-Nr. 121053).