· Fachbeitrag · Verjährung
§ 548 BGB gilt auch, wenn Mieter wertsteigernde vertragliche Umbaupflichten nicht erfüllen
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Nach § 548 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Gilt das auch für eine bereits bei Vertragsabschluss fällige Umbaupflicht, die der Mieter als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung übernommen hat? Mit dieser Frage musste sich der BGH befassen. |
Sachverhalt
Der Kläger vermietete der Beklagten Teilbereiche einer Halle zum gewerblichen Betrieb nebst Lager. Mit Nachtrag vom 1.1.06 vermietete er der Beklagten weitere 70 qm der Halle für monatlich 100 EUR netto zzgl. Mehrwertsteuer. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Mieterin, folgende Wertverbesserung im angemieteten Objekt auf eigene Kosten vorzunehmen:
- Isolierung und fehlende Wandverkleidung an der hintersten Giebelseite ‒ Wertverbesserung ca. 6.000 EUR
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