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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Schadenersatzklage hemmt Verjährung auch bei noch fehlender Fristsetzung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    • 1. Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht und auf Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung.
    • 2. Die Verjährungsfrist eines wegen Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht auf §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB gestützten Schadenersatzanspruchs beginnt gemäß § 548 Abs. 1 S. 2 BGB bereits mit Rückgabe der Mietsache zu laufen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist.
    • 3. Eine wirksame Klageerhebung hemmt die Verjährung auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung von der Sachbefugnis abgesehen noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, etwa eine für einen Schadenersatzanspruch nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Fristsetzung noch fehlt.
     

    Sachverhalt

    Die Klägerin vermietete drei Werkshallen an die Beklagte zu 1. Ihr waren individualvertraglich Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auferlegt. Die Beklagte zu 2 unterzeichnete den Mietvertrag auf Mieterseite als „Haftende“. Das Mietverhältnis endete am 31.3.09. Die Rückgabe der Grundstücke erfolgte sukzessive am 29.6. und 31.10.09. In 11/09 erhob die Klägerin gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen gegen die Beklagten wegen Nichtausführung der Instandsetzungsarbeiten Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses, hilfsweise Schadenersatz (423.000 EUR). Sie erweiterte die Klage in 7/10 um Hilfsanträge auf Verurteilung zur Durchführung der in dem Gutachten genannten Arbeiten und auf Feststellung, dass die Beklagten die sich aus der Durchführung dieser Arbeiten ergebenden, die Klageforderung übersteigenden Kosten zu tragen hätten. Die Klage bleibt erstinstanzlich erfolglos. Zweitinstanzlich begehrt die Klägerin nur noch Schadenersatz (355.483 EUR) sowie die Feststellung, dass die Beklagten ihr auch die über diesen Betrag hinausgehenden Kosten für die im Gutachten aufgeführten Arbeiten erstatten müssten. Das OLG weist die Berufung gegen die Beklagte zu 2) durch Teilurteil zurück. Die Revision hat (vorläufigen) Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe zu Leitsatz 3

    Der zentrale Aspekt des Urteils ist die Verjährungsproblematik. Die kurze Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 BGB gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instandhaltungspflicht bzw. auf Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung, wie sie hier streitgegenständlich sind. Zwar war die sechsmonatige Verjährungsfrist bei Klageerhebung nicht abgelaufen. Die Klage hat die Verjährung nach Auffassung des OLG aber nicht gehemmt. Grund: Für einen Vorschussanspruch sei nach Herausgabe des Mietobjekts durch den Mieter kein Raum mehr. Der hilfsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch habe bei Klageeinreichung wegen Nichteinhaltung der Förmlichkeiten des § 281 Abs. 1 S. 1 BGB nicht bestanden. Der BGH teilt diese Auffassung nicht.