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  • · Nachricht · Verkehrssicherungspflicht

    Gewerbemieter haftet für Brandschaden durch Aufladen einer Lithium-Ionen-Batterie auf Holzregal

    | Die Verwirklichung einer bei sorgfältiger Nutzung der Mietsache vermeidbaren Brandgefahr widerspricht einem vertragsgemäßen Gebrauch. Daher haftet der Gewerbemieter für einen Brandschaden, der beim Laden von 18-Volt-Lithium-Ionen Akkus auf einem Holzregal des Büroraums entstanden ist (KG 11.1.24, 8 U 24/22, Abruf-Nr. 241290 ). |

     

    Der Untermieter von Büroraum lud in seiner Untermietfläche 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus des Herstellers X. auf einem Holzregal. Daneben befanden sich weitere Brandlasten. Der Untermieter verwendete ein Ladegerät des Herstellers M., das für das Laden von Akkus (nur) dieses Herstellers vorgesehen war. Beim Ladevorgang entzündete sich ein Akku. Es kam zu einem größeren Brand, bei dem auch Eigentum des (Unter-)Vermieters beschädigt wurde. Die Sach-Inhaltsversicherung des (Unter-)Vermieters übernahm den Schaden i. H. v. ca. 73.500 EUR und ging aus abgetretenem Recht gegen den Untermieter vor. Der Untermieter verweigerte die Zahlung: Er habe keine Pflichtverletzung begangen und ihn treffe auch kein Verschulden. Der Versicherer erhob Klage. Das LG gab ihm Recht.

     

    Die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Untermieter sei seinen Mitarbeitern gegenüber verpflichtet, die Betriebsmittel in sicherem Zustand zu erhalten, so das KG. Daraus leite sich die Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber dem Vermieter ab. Mit dem Laden der Akkus habe der Untermieter eine Gefahrenquelle geschaffen, die aufgrund der Berichterstattung in Medien über Brandereignisse als allgemein bekannt gelte. Auch gebe es schon Gerichtsentscheidungen, die sich mit den Gefahren des Ladens von Lithium-Ionen-Akkus befassten (OLG Naumburg 19.2.15, 4 U 51/14; OLG Bamberg 12.6.19, 1 U 34/19; LG Hannover 2.4.20, 11 O 189/19). Der Untermieter hätte also nicht auf besondere Vorsichtsmaßnahmen verzichten dürfen. Er hätte auch den Hinweis des M. beachten müssen, dass mit ihm nur Akkus des M. geladen werden dürfen. Entscheidend sei aber, dass der Untermieter die Akkus in brennbarer Umgebung geladen und damit die Ausbreitung des Brandes verursacht habe.

     

    Beachten Sie | Nach der Rechtsprechung des BGH ist der, der eine Gefahrenlage ‒ gleich welcher Art ‒ schafft, verpflichtet, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (zuletzt BGH 28.3.23, VI ZR 19/22). Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit Sicherheitsvorkehrungen einhergeht (BGH 19.7.18, VII ZR 251/17). Diese Anforderungen gelten auch für vertragliche Schutzpflichten, da Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten sind (BGH 19.7.18, VII ZR 251/17; 12.12.12, XII ZR 6/12 zur Fürsorgepflicht der Mietvertragspartei ‒ dort Vermieter ‒, keine zusätzliche Brandgefahrenquelle zu schaffen).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2024 | Seite 101 | ID 50018958