· Fachbeitrag · Vermieterwechsel
Formularmäßiger Vermieterwechsel bedarf keiner Annahme
| Die formularmäßige Regelung in einem Untermietvertrag über Praxisräume „der Investor (= Hauptvermieter) übernimmt für den Fall, dass das Mietverhältnis mit der Untervermieterin vor Ablauf des Untermietvertrags endet, die Pflichten und Rechte aus dem Mietverhältnis wie sie sich nach Art und Umfang aus dem vorliegenden Mietvertrag nach dem Eintrittsstichtag ergeben“, ist unbedenklich. |
Sie enthält die für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Untermietverhältnisses antizipierte Einigung der Parteien über einen Vertragspartnerwechsel auf Vermieterseite. Diese kommt durch eine schriftliche Mitteilung des Hauptvermieters gemäß § 182 BGB unter Wahrung der Schriftform des § 550 BGB zustande, ohne dass es einer Annahmeerklärung auf Mieterseite bedarf (OLG Düsseldorf 27.10.11, I-10 U 68/11, Abruf-Nr. 120151).