· Fachbeitrag · Vertragsannahme
Eine Annahme 51 Tage nach Erklärung des Angebots ist verspätet
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Es gehört zum kleinen Einmaleins des Vertragsschlusses. Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Für einen Antrag unter Abwesenden regelt § 147 Abs. 2 BGB, dass der Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. So einfach sich das auch anhört. Gerade die Bestimmung der Annahmefrist bereitet der Praxis immer wieder Probleme. Der BGH fasst die hierbei zu beachtenden Überlegungen zusammen. |
Sachverhalt
Die Beklagte will auf dem Grundstück der Klägerin einen Mobilfunkmast sowie Funkstationen errichten. Sie übersandte der Klägerin einen noch nicht unterzeichneten schriftlichen Freiflächen-Mietvertrag. Dieser sah eine 30-jährige Laufzeit beginnend ab Vertragsunterzeichnung durch beide Vertragsparteien vor sowie ein ordentliches Kündigungsrecht des Mieters nach Ablauf des 20. Vertragsjahres. Die ab dem Monat, in dem mit dem Aufbau des Mastes begonnen wird, zu zahlende Jahresmiete sollte 2.600 EUR zzgl. Umsatzsteuer betragen.
Die Klägerin nahm im Vertragstext eine handschriftliche Änderung - drei statt der vorgesehenen zwei Freihandys - vor, unterschrieb am 9.12.03 und übersandte den Vertrag per Post an die Beklagten. Diese unterzeichnete am 27.1.04 und reichte den Vertrag zurück. Die Beklagte erstritt nach langem Genehmigungsverfahren in 9/11 eine Baugenehmigung. In 11/11 teilte die Klägerin ihr mit, der Vertrag sei unwirksam und kündigte ihn vorsorglich außerordentlich.
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