· Fachbeitrag · Vorkaufsrecht
Anwaltsfalle: Fehlt die Beurkundung, ist der gesamte Mietvertrag nichtig
von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Ein Vorkaufsrecht verschafft dem gewerblichen Mieter die Chance, sich das mit seinen Investitionen ausgebaute Geschäftslokal dauerhaft zu erhalten. Der Vermieter seinerseits kann hierdurch eine langfristige Bindung des Mieters erreichen und hat im Verkaufsfall einen interessierten und solventen Mieter. Damit diese Erwartungen erfüllt werden können, muss der Vertrag notariell beurkundet werden. Hierüber muss der Anwalt seinen Mandanten vorab informieren. Wird dies versäumt, haftet er auf Schadenersatz. Mit dieser Konstellation musste sich der BGH auseinandersetzen. |
Sachverhalt
Der Beklagte beriet den Kläger 2011 beim Abschluss eines gewerblichen Mietvertrags. Darin war der Mieterin ein dingliches Vorkaufsrecht am Mietobjekt eingeräumt. Der Vertrag wurde nicht notariell beurkundet. Aufgrund von Bedenken, dass der Mietvertrag wirksam ist, wurde dieser 2013 neu verhandelt, ohne Vorkaufsrecht, aber mit anderen für die Mieterin günstigen Konditionen.
Die Schadenersatzklage wegen unzureichender Belehrung, dass das dingliche Vorkaufsrecht hätte beurkundet werden müssen, hatte vor dem LG Erfolg. Erstmals vor dem OLG hat der Beklagte behauptet, den Kläger auf das Risiko einer Unwirksamkeit des Vertrags im Ganzen hingewiesen zu haben. Das OLG hat die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, ohne auf die Behauptung des Beklagten einzugehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat Erfolg.
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