· Fachbeitrag · Werbegemeinschaft
Zwangsmitgliedschaft des Mieters in einem eingetragenen Verein ist zulässig
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Nach BGH ( MK 06, 189 , Abruf-Nr. 062726 ) verstößt die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer Werbegemeinschaft in Form einer BGB-Gesellschaft beizutreten, gegen § 307 BGB. Anders entscheidet der BGH nunmehr, wenn die Werbegemeinschaft als eingetragener Verein organisiert ist. |
Sachverhalt
Der Kläger ist ein Verein, dessen Zweck es ist, ein Einkaufszentrum, in dem der Beklagte seit 3/03 Räume zum Betrieb einer Apotheke gemietet hat, zu bewerben und zu fördern. Der Formularmietvertrag lautet: „Der Mieter verpflichtet sich, der vorgenannten Werbegemeinschaft beizutreten und die Mitgliedschaft während des Bestandes des Mietverhältnisses ununterbrochen beizubehalten. Er kennt die Satzung der Werbegemeinschaft als Bestandteil des vorliegenden Mietvertrages an. Beschlüsse des Werbevorstandes und der Vollversammlung der Werbegemeinschaft sind für alle Mieter verbindlich.“ Die dem Mietvertrag beigefügte Satzung sieht einen nach Größe der Mietfläche gestaffelten Mitgliedsbeitrag vor, der „von 101-300 qm Mietfläche 77 EUR pro Monat“ beträgt. Weiter ist darin geregelt, dass ein Mitglied mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aus dem Verein ausscheiden kann, und dass ein Mieter mit Beendigung seines Mietvertrags aus dem Verein ausscheidet. Die Beitrittserklärung des Beklagten, die dieser zeitgleich mit dem Mietvertrag unterzeichnete, ist diesem als Anlage beigefügt. Die Mitgliederversammlung beschloss in 4/09, dass der Mitgliedsbeitrag nunmehr „von 101 bis 300 qm Mietfläche 105 EUR pro Monat“ beträgt. Außerdem wies der Kläger seine Mitglieder darauf hin, dass der Verein seit 1/09 umsatzsteuerpflichtig sei und daher zu den in der Satzung festgelegten Beiträgen noch 19 Prozent Mehrwertsteuer hinzukomme. Der Beklagte zahlte den Mitgliedsbeitrag einschließlich Mehrwertsteuer bis 6/12. Am 28.3.13 kündigte er seine Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Klage auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge 7/12 und 10/12 bis 8/13 hat in allen Instanzen Erfolg.
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