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  • · Fachbeitrag · Anwaltskosten

    BGH führt Großvermieter-Rechtsprechung fort

    In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf auch eine Versicherungsgesellschaft niederländischen Rechts als gewerblicher Großvermieter mit inländischem Wohnungsbestand für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags und sich hieran anschließender fristloser Kündigung keiner anwaltlichen Hilfe (BGH 31.1.12, VIII ZR 277/11, Abruf-Nr. 121927).

    Sachverhalt

    Die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft niederländischen Rechts, ist Eigentümerin eines inländischen Wohnkomplexes mit 142 Mietwohnungen. Der Kläger war mit Mietzahlungen in Rückstand geraten, die zwei Monatsmieten überstiegen. Einwendungen gegen seine Verpflichtung zur Mietzahlung hatte er weder erhoben noch waren sie sonst ersichtlich. Die Beklagte beauftragte sowohl für die Erstmahnung hinsichtlich der aufgelaufenen Mietrückstände als auch die darauf gestützte fristlose Kündigung einen Anwalt. Der BGH versagt ihr einen Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten.

     

    Praxishinweis

    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gemäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 und 2, § 249 BGB ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falls zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH 8.5.12, VI ZR 196/11; BGHZ 66, 182). Folge: In Routinefällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, muss der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen. Für die sofortige Einschaltung eines Anwalts bedarf es zusätzlicher Voraussetzungen in seiner Person, wie etwa einen Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte (BGHZ 127, 348).