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  • · Fachbeitrag · Fitnessstudiovertrag

    Kündigung aus wichtigem Grund kann nicht formularmäßig ausgeschlossen werden

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Zur Unwirksamkeit einer Kündigungsklausel in den AGB eines Fitnessstudiovertrags, die das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen einschränkt (BGH 8.2.12. XII ZR 42/10, Abruf-Nr. 120967).

    Sachverhalt

    Der für 24 Monate (ab 1.5.07) mit Verlängerungsklausel geschlossene formularmäßige Fitnessstudiovertrag lautet: „Der Nutzer kann den Vertrag mit Wirkung des Eingangs kündigen, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtung des Centers nicht nutzen kann. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist erforderlich, dass sie unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstands erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest beigefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll.“ Der Beklagte kündigte vorzeitig aufgrund ärztlich bescheinigter gesundheitlicher Probleme. Die Klägerin akzeptierte die Kündigung erst zum 30.4.09. Ihrer Zahlungsklage (Nutzungsentgelte 10/08 bis 4/09) wird in zweiter Instanz stattgegeben. Die Revision des Beklagten hat (vorläufigen) Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Kündigungsklausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. In den § 626 Abs. 1, § 543 Abs. 1 BGB und § 314 Abs. 1 BGB kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses, das hier unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitnessstudiovertrags anzunehmen ist, stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht. Dieses kann durch eine Bestimmung in AGB nicht ausgeschlossen werden (BGH NJW 86, 3134). Schließt eine Regelung in AGB das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zwar nicht gänzlich aus, knüpft dieses aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein können, den Vertragspartner des Verwenders von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB (BGH NJW 00, 2983).