· Nachricht · „Herbstfreuden“
Herbstlicher Laubfall vom Nachbargrundstück ist hinzunehmen
| Ein Grundstückseigentümer hat gegenüber seinem Nachbarn keinen Anspruch auf Entschädigung wegen des herbstlichen Laubfalls auf sein Grundstück (LG Stuttgart 28.5.80, 13 S 15/80). |
Der Grundstückseigentümer hat kein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 906 Abs. 2 BGB. Es gilt der Grundsatz, dass Einwirkungen von Pflanzen, die auf Naturkräfte zurückzuführen sind, kein Verbotsrecht und damit auch keinen Ersatzanspruch nach § 906 BGB begründen. Das bloße Untätigbleiben des Nachbarn gegenüber dem Wirken von Naturkräften begründet keine Haftung als Störer i.S. von § 906 BGB. Es konnte dahin stehen, ob fallende Blätter als „unwägbare Stoffe“ i.S. der in § 906 BGB beispielhaft aufgezählten Einwirkungen einzustufen sind.
Quelle: ID 42358098