· Fachbeitrag · Inbetriebnahme von Wärmezählern
Richtlinie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aktualisiert
von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf
| Beim Ersteinbau von Wärmezählern bzw. nach einem Eichaustausch empfiehlt sich, diese förmlich in Betrieb zu nehmen. Sinn dieses Vorgehens ist, dass nicht erst bei der Heizkostenabrechnung mögliche Fehler ans Licht treten. Das fertige Protokoll verbleibt bei den Unterlagen des Hauseigentümers usw. Es muss nicht an eine Behörde übermittelt werden. |
1. Nur Wärmezähler betroffen
Für die förmliche Inbetriebnahme von Wärmezählern gilt die Richtlinie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB): die TR-K9, Ausgabe 12/14. Diese wurde u.a. wegen der Neuregelung des gesamten Eichrechts in verschiedenen Punkten geändert. Die geänderte Fassung wurde von der Vollversammlung für das Eichwesen der PTB am 10.12.14 angenommen.
Beachten Sie | Unterbleibt die förmliche Inbetriebnahme nach der TR-K9, so liegt darin keine Ordnungswidrigkeit, es droht kein Bußgeld. Die TR-K9 gilt nur für Wärmezähler, sie gilt nicht für Heizkostenverteiler (HeizKVerteiler). Beide technischen Begriffe müssen klar auseinandergehalten werden.
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