· Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung
An Zwangsverwalter gezahlte und weitergeleitete Beträge müssen nicht zurückgezahlt werden
von Diplom Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Im Rahmen von Zwangsverwaltungsverfahren hinsichtlich Gewerbeimmobilien kommt es vor, dass der Zwangsverwalter rückständige Mieten titulieren lässt und diese im Wege von Vollstreckungsmaßnahmen beitreibt. Wenn dann über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, stellt sich die Frage, ob die Insolvenzanfechtung hier greift. Der BGH (19.10.17, IX ZR 289/14 ; Abruf-Nr. 199310 ) hat diese Frage verneint. |
Sachverhalt
Der Zwangsverwalter hatte von einem gewerblichen Mieter erfolgreich rückständige Mieten vollstreckt. Diese Beträge hatte er an den Vollstreckungsgläubiger weitergeleitet. Danach wurde über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet und daraufhin das Zwangsverwaltungsverfahren zurückgenommen. Der Insolvenzverwalter nahm den Vollstreckungsgläubiger im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung der an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen in Anspruch.
Entscheidungsgründe
Die Mietzahlungen des Mieters als Schuldner an den Zwangsverwalter sind nach Auffassung des BGH so zu behandeln, als wären sie an den Eigentümer des zwangsverwalteten Grundstücks, d. h. den Vollstreckungsschuldner, geleistet worden. Dessen Verwaltungsbefugnis wird während des Zwangsverwaltungsverfahrens jedoch ausschließlich vom Zwangsverwalter wahrgenommen, sodass dessen Handeln materiell-rechtlich dem Vollstreckungsschuldner zuzuordnen ist. Grund: Dieser bleibt Eigentümer des in Beschlag genommenen Grundstücks.
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