· Nachricht · Kaution
Ohne Verzug kein Rückgriff auf den Kautionsbetrag
| Der Vermieter darf sich in einem laufenden Mietverhältnis nur wegen solcher Forderungen aus der Mietsicherheit befriedigen, wegen derer der Mieter sich bereits in Verzug befindet. Ein Zugriff wegen bestrittener Forderungen ist nicht möglich (OLG Hamm 11.2.16, 18 U 42/15). |
Quelle: ID 43933178