· Nachricht · Kostenentscheidung
Für Feststellungsklage auf Mietminderung gilt als Streitwert der Jahresbetrag der Minderung
| Klagt ein Mieter auf Feststellung eines Rechts zur Mietminderung, so bemisst sich der Streitwert für die Klage nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke wird § 41 Abs. 5 2. Alternative GKG entsprechend angewendet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden. |
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Rechts zur Mietminderung ist analog § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG nach dem Jahresbetrag der geforderten Mietminderung zu bemessen. Zwar beziehe sich die Vorschrift nur auf Klagen bei Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen. Es sist aber von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, sodass eine analoge Anwendung gerechtfertigt ist (LG Berlin 13.7.15, 65 T 90/15).
Quelle: ID 43620159