· Fachbeitrag · Leasing
Absicherung des kalkulierten Restwerts ist zulässig
|Bei einem Leasingvertrag mit Restwertabrechnung lässt sich aus dem Wortlaut „Zur Besicherung des kalkulierten Restwerts gilt eine Beschränkung auf +90.000 km Betriebsstunden/Gesamtkilometer als vom LG empfohlen“ keine Unwirksamkeit der Restwertvereinbarung herleiten. |
Der Kunde soll mit dieser Klausel darauf hingewiesen werden, dass eine Überschreitung der als Kalkulationsgrundlage dienenden Gesamtfahrleistung dazu führen kann, dass der tatsächliche Wert des Fahrzeugs deutlich von dem kalkulierten Restwert abweicht (OLG Düsseldorf 15.12.11, I-24 U 111/11, Abruf-Nr. 120858).
Beim Abschluss eines Leasingvertrags auf Teilamortisationsbasis mit einer natürlichen Person ist grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Der Anspruch auf Ausgleich des Restwerts unterliegt dann nicht der Umsatzsteuer. Anders ist dies nur, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.