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  • · Fachbeitrag · Mieterinsolvenz

    Miet- und Pachtverträge im Insolvenzverfahren

    von Diplom Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Anzahl von (Verbraucher-)Insolvenzen steigt. Im Fall der Insolvenz des Mieters/Pächters ergeben sich für den Vermieter/Verpächter (im folgenden Vermieter) regelmäßig wirtschaftliche Verluste. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Eigenschaft des Vermieters als Insolvenzgläubiger. |

    1. Ablauf des (Verbraucher-)Insolvenzverfahrens

    Das Insolvenzverfahren ist in vier Abschnitte unterteilt:

     

    Übersicht / Stufen des Insolvenzverfahrens

    • Insolvenzeröffnungsverfahren: Zeitraum von der Insolvenzantragstellung bis zur Verfahrenseröffnung
    •  
    • Eröffnetes Insolvenzverfahren (Stufe 1):
      • Wohnraummietverhältnisse: Zeitraum von Abgabe der Enthaftungserklärung (§ 109 Abs. 1 S. 2 InsO) bis zu deren Wirksamwerden
      • Gewerberaummiet-/Pachtverhältnisse: Zeitraum von Abgabe der Sonderkündigungserklärung (§ 109 Abs. 1 S. 1 InsO) bis zu deren Wirksamwerden
    •  
    • Eröffnetes Verfahren (Stufe 2):
      • Wohnraummietverhältnisse: Zeitraum ab Wirksamwerden der Enthaftungserklärung (§ 109 Abs. 1 S. 2 InsO)
      • Gewerberaummiet-/Pachtverhältnisse: Zeitraum ab Wirksamwerden der Sonderkündigungserklärung gem. § 109 Abs. 1 S. 1 InsO
    •  
    • Restschuldbefreiungsverfahren (sog. Wohlverhaltensperiode) bei natürlichen Personen: Zeitraum von Eröffnung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung