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  • · Fachbeitrag · Mietgebrauch

    Inhalte und Grenzen der Hausordnung

    von RA Markus Wolf, Düsseldorf

    | Die Wohnung bildet den Lebensmittelpunkt des Mieters. Er darf sie grundsätzlich nach Belieben nutzen bzw. gestalten und besitzt das ausschließliche Nutzungsrecht. Der Freiheit des Mieters sind jedoch auch Grenzen gesetzt. Der Gebrauch der Mietsache kann durch den Mietvertrag, aber auch durch die Hausordnung beschränkt werden. Der folgende Beitrag zeigt, was in einer Hausordnung geregelt werden kann und was nicht. In einem Folgebeitrag werden Einzelprobleme der Hausordnung behandelt. |

    1. Sinn und Zweck der Hausordnung

    Die Hausordnung ist eine Gemeinschaftsordnung, die das friedliche Zusammenleben aller Bewohner eines Hauses gewährleisten soll und verkörpert insoweit einen Verhaltensmaßstab. Sie dient dem Schutz des Gebäudes, der Sicherheit und Ordnung und der Erhaltung des Hausfriedens. Gleichzeitig informiert die Hausordnung den Mieter über seine Rechte und Pflichten und trägt somit zur Rechtssicherheit bei. Vor allem aber erfährt die mietvertragliche Obhuts- und Rücksichtnahmepflicht des Mieters durch die Hausordnung eine Konkretisierung. Im Verhältnis der Bewohner untereinander soll die Hausordnung vor gegenseitiger Belästigung schützen.

     

    In rechtlicher Hinsicht ist sie als AGB einzuordnen. In der Regel gelten die Bestimmungen für alle Mieter respektive Bewohner gleichermaßen. Grund hierfür ist der in das Mietrecht einwirkende Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Etwas anderes gilt nur bei Sonderregelungen, z.B. Ausklammern älterer, gebrechlicher oder behinderter Bewohner vom Winterdienst. Dies setzt aber voraus, dass die Ausnahmeregelung wirksam getroffen worden ist. Hierzu müssen sämtliche Bewohner mit ihr einverstanden sein.