· Nachricht · Mietvertrag
Kosten für Bonitätsauskunft nicht erstattungsfähig
| Der Vermieter kann die Kosten für eine Bonitätsauskunft weder als Schaden gem. § 280 Abs. 1 BGB noch als Verzugsschaden nach §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen. |
Es besteht keine Nebenpflicht des Mieters zur Bonität. Die Kosten für die Auskunft treten nicht aufgrund einer Pflichtwidrigkeit ein, sondern werden von dem Gläubiger (Vermieter) eingeholt, um eine Grundlage für seine Entscheidung zu schaffen, ob er weitere Maßnahmen ergreift oder davon im Hinblick auf ein etwaiges Vollstreckungsrisiko absieht. Das Insolvenzrisiko trägt der Gläubiger (AG Ebersberg 10.1.19, 7 C 680/18).
Quelle: ID 45698358