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  • · Nachricht · Nachbarstreit

    Schikanierender Nachbar muss Schadenersatz leisten

    | Wer seinem Nachbarn mit der Verletzung der Gesundheit oder des Lebens droht und ihn zum Wegzug veranlasst, ist zum Schadenersatz verpflichtet (OLG Karlsruhe 5.11.21, 10 U 6/20, rkr., Abruf-Nr. 226187 ). |

     

    Ein heute 63 Jahre alter Mann hatte nach dem Einzug einer Familie in ihr neues Eigenheim alsbald damit begonnen, diese zu schikanieren. Er beobachtete sie ständig, klopfte nachts an die Hauswand und beleidigte sie wiederholt. Später sprach er zwei konkrete Todesdrohungen aus. Er drohte, eine Pistole zu holen, und lief dem Ehemann mit erhobenem Beil hinterher. Nur weil der Ehemann fliehen konnte, wandte sich der Nachbar den beiden Kfz des Ehepaars zu und schlug mit dem Beil auf sie ein, wodurch hoher Sachschaden entstand. Die Familie entschloss sich darauf, sofort umzuziehen, bezog zunächst eine Mietwohnung und erwarb dann ein neues Eigenheim.

     

    Als Schadenersatz verlangten sie die Umzugskosten, die Nebenkosten für den Erwerb des neuen Hauses, einen Mindererlös aus dem Verkauf ihres verlassenen Familienheims ‒ nachdem sie die Käufer auf die bisherigen Verhaltensweisen des Nachbarn hingewiesen hatten ‒ sowie die Maklercourtage.

     

    Eine Schadenersatzklage über rd. 113.000 EUR hatte vor dem LG Mannheim keinen Erfolg (LG Mannheim 20.3.20, 1 O 105/18); das OLG Karlsruhe sprach den Klägern sodann rund 44.000 EUR zu. Der Nachbar habe sich durch sein Verhalten wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB und Bedrohung nach § 241 StGB strafbar gemacht und damit zugleich Schutzgesetze zugunsten des Ehepaares verletzt. Hieraus resultiere ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB. Der Anspruch reiche aber nur so weit, wie die geltend gemachten Schäden vom Schutzzweck der Strafnormen erfasst seien.

     

    MERKE | Einen solchen „Schutzzweckzusammenhang“ hat der Senat für diejenigen Kosten bejaht, die zur Wiederherstellung des persönlichen Sicherheitsgefühls aufgewandt werden mussten. Hierzu zählen die Umzugskosten und die Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des neuen Eigenheims.

     

    Die Wertminderung hinsichtlich des verlassenen Hauses und die im Zusammenhang mit dessen Verkauf angefallene Maklerprovision hat der Senat demgegenüber als bloße Vermögensfolgeschäden bewertet, die außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Strafnormen liegen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 2 | ID 47825549