Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Neue Trinkwasserverordnung

    Was Eigentümer und Verwalter beachten müssen

    von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

    | Die Trinkwasserverordnung (nachfolgend TrinkwV) regelt die Qualität des Trinkwassers. Dazu werden den Behörden umfassende Überwachungs- und Eingriffskompetenzen eingeräumt. Mit der seit 1.11.11 geltenden novellierten TrinkwV ( http://www.iww.de/sl108 ) wurde gegenüber dem bisherigen Recht der Pflichtenkatalog für den vermietenden Haus- bzw. Wohnungseigentümer wesentlich erweitert. Hier die wichtigsten Änderungen. |

    1. Überblick

    Zweck der Verordnung ist, die menschliche Gesundheit zu schützen, z.B. vor Blei und Legionellen. Die Verordnung statuiert hierzu etliche Pflichten, so z.B. die ab dem 1.11. 2011 geltende Pflicht des Vermieters, das Vorhandensein bestimmter Warmwasserversorgungsanlagen unverzüglich anzuzeigen (§ 13 Abs. 5 TrinkwV). Hinzu tritt die Pflicht des vermietenden Hauseigentümers, die zentrale Warmwasser-Installation im Regelfall einmal jährlich auf Legionellen untersuchen zu lassen (§ 14 Abs. 3 S. 3 TrinkwV). Das Untersuchungsergebnis muss gemäß § 15 Abs. 3 TrinkwV zehn Jahre aufbewahrt werden.

     

    Kritik: Die Verordnung ist für die tägliche Rechtsanwendung zu kompliziert und zu unübersichtlich. Auch wird mehrfach, z.B. in § 13 Abs. 1 der Begriff „schriftlich“verwendet, an keiner Stelle aber erläutert, ob damit die Schriftform i.S. des § 126 BGB oder die Textform i.S. des § 126b BGB gemeint ist.