· Fachbeitrag · Pachtrecht
Eigenmächtige Rücknahme ist verbotene Eigenmacht
| Nimmt der Verpächter die Pachtsache ohne den Willen des Pächters und ohne gesetzliche Gestattung in Besitz, handelt es sich um verbotene Eigenmacht (gegen die sich der Pächter gemäß §§ 861, 862 BGB wehren kann. |
Nach Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Pächter die Pachtsache an den Verpächter zurückgeben, ihm unmittelbaren Besitz verschaffen. Ist der Verpächter ohne weiteres Zutun in der Lage die Sachherrschaft auszuüben - etwa bei einer frei zugänglichen Fläche - genügt die Einigung der Pachtvertragsparteien, die bestehende Besitzlage zu übertragen, § 854 Abs. 2 BGB (OLG Hamm 10.8.12, 10 U 68/12, Abruf-Nr. 123780).
Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 37116420