· Fachbeitrag · Rückwirkung der Zustellung
Demnächst zugestellte Räumungsklage wahrt die Widerspruchsfrist des § 545 BGB
Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 Abs. 1 BGB) wird durch eine vor Fristablauf eingereichte und gemäß § 167 ZPO „demnächst“ zugestellte Räumungsklage gewahrt (BGH 25.6.14, VIII ZR 10/14, Abruf-Nr. 142318). |
Sachverhalt
Der 63-jährige Beklagte ist der Sohn der ursprünglichen Klägerin, die nach der Berufungsverhandlung verstorben ist. Ihr stand ein Nießbrauchsrecht an einem Einfamilienhaus zu, in dem der Beklagte seit seiner Geburt lebt und derzeit zwei Zimmer bewohnt. Eigentümer dieses Einfamilienhauses ist ein Bruder des Beklagten, der den Prozess in der Revisionsinstanz auf Klägerseite fortführt. Jedenfalls seit 8/11 bestand eine Vereinbarung zwischen dem Beklagten und seiner Mutter, wonach er für die Nutzung der Räume eine monatliche Miete von 120 EUR zu entrichten hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 5.1.12 (Donnerstag) kündigte die Mutter des Beklagten das Mietverhältnis „zum nächstmöglichen Termin“ und wies unter anderem darauf hin, dass sie von der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 573a BGB Gebrauch mache, weil es sich um Räumlichkeiten innerhalb ihrer eigenen Wohnung handele. Der Beklagte zog aus den Räumlichkeiten nicht aus. Die am 7.8.12 eingereichte und dem Beklagten am 22.9.12 zugestellte Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der BGH weist die Revision zurück.
Entscheidungsgründe
Der VIII. Senat entscheidet erstmals, dass § 167 ZPO auch auf die Widerspruchsfrist des § 545 BGB anzuwenden ist.
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