23.08.2013 · Fachbeitrag · Verkehrssicherheit
Keine Räum- und Streupflicht für private Wege mit reiner Abkürzungs-/Bequemlichkeitsfunktion
| Der geduldete Nutzer muss die private Verkehrsfläche grundsätzlich so hinnehmen, wie er sie vorfindet. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nur ausnahmsweise bei nicht erkennbaren Gefahren, auf die sich der geduldete Nutzer nicht rechtzeitig einstellen kann. |
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