· Fachbeitrag · Verkehrssicherungspflicht
Aufzugsbetreiber haftet nicht bei ordnungsgemäßer Wartung
| Der Aufzugsbetreiber haftet nur für einen Schaden, den eine Person durch einen technischen Defekt eines Aufzugs erlitten hat, wenn dieser Schaden auf eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. |
Seiner Verkehrssicherungspflicht hat der Betreiber in aller Regel genügt, wenn er die Aufzugsanlage in angemessenen Intervallen von einer zuverlässigen Fachfirma warten und die vorgeschriebenen Kontrollen vom technischen Überwachungsverein vornehmen lässt (OLG München 27.9.11, 1 U 1798/11, Abruf-Nr. 114112).
Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 2 | ID 30681850