· Fachbeitrag · Vermieterpfandrecht
So machen Sie das Absonderungsrecht geltend
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Insolvenzverwalter sind sehr daran interessiert, Absonderungsgegenstände in der Masse zu behalten. Grund: Ihr Vergütungsanspruch berechnet sich aus der Gesamtsumme der Masse. Auszahlungen auf Absonderungsrechte mindern die Insolvenzmasse und damit auch den Vergütungsanspruch. Der Beitrag hilft Ihnen, das Absonderungsrecht durchzusetzen. |
1. Schritt: Mitteilungspflicht an Insolvenzverwalter
Der Insolvenzeröffnungsbeschluss verpflichtet die Insolvenzgläubiger, dem Verwalter ihre Sicherungsrechte an beweglichen Sachen unverzüglich mitzuteilen, andernfalls drohen Schadenersatzansprüche (§ 28 Abs. 2 InsO). Für Vermieter hat dies zur Folge, dass sie in der Insolvenz des Mieters dem Verwalter ihr gesetzliches Pfandrecht und die Höhe der Forderung mitteilen müssen. I. d. R. reicht es aus, wenn die Mitteilung innerhalb der im Eröffnungsbeschluss gesetzten Frist (vgl. § 28 Abs. 1 S. 2 InsO) zeitgleich mit der Anmeldung der gesicherten Insolvenzforderung erfolgt.
2. Schritt: Anmeldung der Forderung „für den Ausfall“
Vermieter als Absonderungsgläubiger sind stets zusätzlich Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO), weil der Insolvenzschuldner (Mieter) für die Miete aus dem Vertragsverhältnis auch persönlich haftet. Hier muss unbedingt beachtet werden, dass die dem Vermieter zustehende gesamte Forderung beim Insolvenzverwalter zunächst für den sog. „Ausfall“ angemeldet wird (§ 52 InsO). Nur dies sichert dem Vermieter die Möglichkeit, zusätzlich noch eine Insolvenzquote zu erhalten. Erfolgt die Anmeldung nicht bzw. nicht fristgemäß, wird der Vermieter bei einer evtl. späteren Verteilung der Insolvenzmasse als Insolvenzgläubiger nicht berücksichtigt (§ 190 Abs. 1 InsO).
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