· Nachricht · Wohnungsübergabe
Einstweilige Verfügung gegen einen Bauträger auf Wohnungsübergabe
| Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, kann bestehen, wenn selbst unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes erkennbar ist, dass ein solcher Anspruch einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung des Übergabeanspruchs unberechtigt verweigert (KG 20.8.19, 21 W 17/19, Abruf-Nr. 211681 ). |
Dies gilt nach Auffassung des KG nicht nur, wenn die Wohnung zur Eigennutzung dienen soll, sondern auch, wenn der Erwerber die Wohnung fremdvermieten, also als Kapitalanlage nutzen will. Auch dann kann der Erwerber sich nicht „unschwer und ohne großes finanzielles Risiko“ Ersatz beschaffen; er wird bis zur Bezugsfertigkeit bereits erhebliche Kaufpreisraten gezahlt haben, die er möglicherweise fremdfinanziert hat, die sich aber infolge der Verweigerung der Übergabe einstweilen nicht amortisieren.
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