· Nachricht · Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Einstellung der Räumungsvollstreckung bei Kündigungsausschluss nach Art. 240 § 2 Abs. 1 S. 2 EGBGB
| Möchte der Schuldner erreichen, dass das Gericht die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil einstellt, wenn der Gläubiger eine vorinstanzlich angeordnete Sicherheit geleistet hat, muss er seine schutzwürdigen Interessen darlegen und glaubhaft machen. Beruht der Räumungstitel auf einer fristlosen Kündigung wegen Nichtzahlung der Mieten für Mai und Juni 2020, muss der Mieter glaubhaft machen, dass ein Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung der Miete besteht. Offenkundige Tatsachen ‒ wie in Bayern die behördlich angeordnete Schließung von Gaststätten bis Ende Mai 2020 und danach auch für Schankwirtschaften ‒ bedürfen keiner Glaubhaftmachung (OLG Nürnberg 19.10.20, 13 U 3078/20, Abruf-Nr. 219238 ). |
Ob der Mieter nicht bereits von der Entrichtung der Miete gemäß § 536 Abs. 1 Nr. 1 BGB befreit ist, hat das OLG Nürnberg offengelassen. Der klagende Gastwirt hat jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er im April und Mai einen Umsatz von 0 € gemacht habe und im Juni und Juli nur sehr geringe Umsätze; überdies habe er aufgrund der Umsatzausfälle im März und April 2020 seine finanziellen Reserven verbraucht, auch die Corona-Soforthilfe von 9.000 EUR.
Nach Auffassung des OLG Nürnberg verlangt der Kündigungsausschluss nach Art. 240 § 2 Abs. 1 S. 2 EGBGB nicht den Nachweis, dass der Mieter die geschuldete Miete nicht aus sonstigen Quellen als den laufenden gewerblichen oder sonstigen Erträgen aufbringen könnte. Auch nach Fälligkeit der fraglichen Mietzahlungen generierte Einnahmen (hier: ab Juni 2020) stünden nicht entgegen, da sie das vorangegangene Unvermögen zur Zahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht nachträglich entfallen ließen.