· Nachricht · Betriebskosten
Baumfällkosten sind auf den Mieter umlegbar
| Die erforderlichen Kosten für das Fällen abgestorbener oder absterbender Bäume sowie deren Abfuhr und Entsorgung stellen umlagefähige Betriebskosten dar (LG München I 19.11.20, 31 S 3302/20, Abruf-Nr. 219559 ). |
Nach § 2 Nr. 10 BetrKV gehören die Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen zu den umlegbaren Kosten. Wird gärtnerisch die Erneuerung eines Baums notwendig, setzt das die Beseitigung des alten Baums voraus. Für die Umlegbarkeit solcher Baumfällkosten auf den Mieter ist eine Neu- bzw. Ersatzanpflanzung nicht erforderlich. Es kommt nicht auf die Intervalle an, in denen bestimmte Arbeiten zu erledigen sind, sondern darauf, ob diese Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen, laufend ausgeführten Gartenpflege gehören. Da ein Absterben von Bäumen eine natürliche Entwicklung ist, handele es sich nicht um außergewöhnliche Kosten, die nicht berechenbar sind.
MERKE | Der BGH hat die Frage bisher offengelassen (29.9.08, VIII ZR 124/08). Anders als das LG München entschied das AG Leipzig (14.4.20, 168 C 7340/19, Abruf-Nr. 219244). |